Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrtschreiber nach § 57a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder mit einem Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrtschreiber oder die Kontrollgeräte darauf prüfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen. Sie können durch einen hierfür amtlich anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durchgeführt werden.
Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen allgemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der zuständigen Regierung.
Die Anerkennung kann erteilt werden
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