Beschäftigte sind unter bestimmten Voraussetzungen betriebsärztlich zu betreuen. Die Aufgabe der Betriebsärzte ist es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und in der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu unterstützen und die hierfür verantwortlichen Personen zu beraten (z. B. bei der Planung von Betriebsstätten, der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln, der Einführung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung des Arbeitsplatzes und bei der Eingliederung Menschen mit Behinderung in den Arbeitsprozess). Sie sind für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei den Beschäftigten zuständig und beraten diese über Unfall-, Gesundheitsgefahren und persönliche Schutzmaßnahmen.
Arbeitssicherheitsgesetz; Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)“
Arbeitgeber; Gewerbeaufsichtsämter (Gewerbeaufsicht; Gewerbeärztlicher Dienst); gesetzliche Unfallversicherungsträger
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