Empfänger von Unterhaltshilfe (Lastenausgleich, Kriegsschadenrente) und solche Angehörige, für die nach § 269 Absatz 2 Lastenausgleichsgesetz Zuschläge gewährt werden, haben ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen zusätzlich Anspruch auf Krankenbehandlung, die nach Art, Form und Maß der Krankenbehandlung entspricht, die den nicht versicherten Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches XII gewährt wird. Anstelle der Krankenbehandlung können bis zu einer bestimmten Höhe Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einer privaten Krankenversicherung erstattet werden.
§ 276 Lastenausgleichsgesetz
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