Wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats dem zuständigen Finanzamt unmittelbar mitteilen (§ 138 der Abgabenordnung (AO). Grundsätzlich genügt eine formlose Anmeldung. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben bzw. Ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.
Wenn Sie hingegen einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, müssen Sie dies der Gemeinde mitteilen (weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung"). Das Finanzamt wird über Ihre gewerbliche Tätigkeit anschließend unmittelbar von der Gemeinde unterrichtet.
Zusätzlich müssen Sie dem Finanzamt innerhalb eines Monats weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen; hierfür gibt es verschiedene "Fragebögen zur steuerlichen Erfassung".
Folgende Fragebögen werden unterschieden:
Anhand Ihrer Angaben im Fragebogen wird das Finanzamt eine Steuernummer zuteilen und eventuell Vorauszahlungen festsetzen.
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