Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks oder eines wesentlichen Teilbereichs (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Zum stehenden Gewerbe gehört jeder Gewerbebetrieb, dessen Tätigkeit nicht dem Reisegewerbe oder dem Marktverkehr zuzurechnen ist. Werden in Ihrem Betrieb mehrere Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Mit der Eintragung in die Handwerksrolle wird der Betrieb Mitglied der zuständigen Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.
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