Nach § 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist erlaubnispflichtig die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten nach § 34b Abs. 6 GewO. Er darf z. B. nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO).
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34b GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34b GewO müssen Sie das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Alle Ausgaben des Jahres
mehr erfahrenVeranstaltungen & Termine
mehr erfahrenOrientierung leicht gemacht
mehr erfahrenWir sind gerne für Sie da
mehr erfahren