Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an die Registrierungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
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