Der Freistaat Bayern gewährt den Kommunen Zuwendungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau sowie die General- und Teilsanierung von Gebäuden für
Zuwendungen für Maßnahmen der normalen Instandsetzung und Unterhaltung werden nicht gewährt.
Förderfähig ist auch der Erwerb eines Gebäudes (abzüglich der auf den Grunderwerb entfallenden Ausgaben) einschließlich notwendiger Umbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen, wenn dadurch ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich wird.
Zuwendungsempfänger können ausschließlich Kommunen sein. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmeträger, wie z. B. Kirchen und Wohlfahrtsverbänden durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie FAZR.
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt. Bei der Bemessung der Höhe der Zuweisung werden insbesondere die finanzielle Lage der Kommune unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung, die Bedeutung der Baumaßnahme, ein über das Hoheitsgebiet der Kommune hinausgehendes Einzugsgebiet, das Staatsinteresse und die Höhe der verfügbaren Mittel berücksichtigt.
Förderrahmen bei Kindertageseinrichtungen: 0 bis 80 %
Der Fördersatz-Orientierungswert für Kommunen, deren finanzielle Lage dem Landesdurchschnitt vergleichbarer Kommunen entspricht, beträgt bei Kindertageseinrichtungen: 50 %
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