Die Gemeinde kann zu diesen Zwecken unter bestimmten Bedingungen ein vereinfachtes Umlegungsverfahren durchführen. Die Befugnis zur Durchführung kann durch die Gemeinde auf das zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung übertragen werden.
Folgende Bedingungen müssen bei einer vereinfachten Umlegung gegeben sein:
Im vereinfachten Umlegungsverfahren können auch Dienstbarkeiten und Baulasten neu geordnet oder neu begründet und aufgehoben sowie Grundpfandrechte neu geordnet werden, sofern die Beteiligten dem neuen Rechtszustand zustimmen.
Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung leisten mit der Durchführung von vereinfachten Umlegungsverfahren im Auftrag der Gemeinden einen wertvollen Beitrag zur Bodenordnung.
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