Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 535) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) stellt die Regierung der Oberpfalz auf Ersuchen der Vertragsstaaten in Bayern Schriftstücke (insbesondere Bußgeldbescheide) an die jeweiligen Adressaten zu.
Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. 1981 II S. 533, 550) i.V.m. § 85 Abs. 1 Nr. 2 ZustV bearbeitet die Regierung der Oberpfalz in Bayern Amtshilfeersuchen der Vertragsstaaten.
Nach dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 357) werden die vorgenannten Leistungen aus anderen Abkommen im Hinblick auf Österreich teilweise modifiziert bzw. ergänzt.
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