Markt Schopfloch

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Neuigkeiten aus der Gemeinde

Bekanntmachung

Markt Schopfloch, 15.05.2025

Az.: 632


B e k a n n t m a c h u n g

Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) und des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG);
Einleiten von Mischwasser aus fünf Entlastungsanlagen in den Heiligenschlaggraben, den Mühlgraben und die Wörnitz durch den Markt Schopfloch.

Für diese geplante Gewässerbenutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG) beantragte der Markt Schopfloch unter Vorlage von Planunterlagen mit Schreiben vom 22.08.2023 beim Landratsamt Ansbach die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens. Das Wasserwirtschaftsamt Ansbach hat die Antragsunterlagen geprüft und am 18.03.2025 ein Gutachten erstellt.

Im durchzuführenden Verfahren ist von folgenden wasserrechtlichen Tatbeständen auszugehen. Es wird eingeleitet das

  • Mischwasser aus fünf Entlastungsanlagen in den Heiligenschlaggraben, Mühlgraben und die Wörnitz durch den Markt Schopfloch

Die geplante Gewässerbenutzung bedarf des Verfahrens für die gehobene Erlaubnis (§ 15 WHG).

Das Vorhaben wird hiermit nach Art. 72 ff BayVwVfG i.V.m. Art. 69 BayWG bekannt gemacht.

Die entsprechenden Antragsunterlagen für das vorgenannte Verfahren liegen einen Monat  vom 22.05.2025 bis 23.06.2025 (einschließlich der genannten Tage) bei der Verwaltung des Marktes Schopfloch, Friedrich-Ebert-Str. 15, 91626 Schopfloch, Zimmer-Nr. 01, während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 18.00 Uhr sowie Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr) zur Einsicht auf.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 07.07.2025 beim Markt Schopfloch oder beim Landratsamt Ansbach - Sachgebiet Wasserrecht -, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift, etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben erheben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

In Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden, ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu be­zeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein.

Werden gegen das Vorhaben rechtzeitig Einwendungen erhoben, werden diese in einem Termin erörtert, der noch mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem ggf. notwendigen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass

a)  die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,

b)  die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,

wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Die durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen bzw. Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung (Bevollmächtigter) entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.


gez.
Czech
1. Bürgermeister